• Bürgerbus Bad Zwischenahn
Gemäß Erläuterung in allen Fahrplänen der Linie 394 ist unser BBUS ein Kleinbus mit 8 Sitzplätzen, der keine Gruppen befördert. Alle Schüler(innen) sind gehalten, den großen Schulbus zu benutzen. Eine Mitnahme in unserem BBUS erfolgt nur im Rahmen der Möglichkeiten. Anderenfalls müssen Schüler(innen) mit den oben genannten Tickets auf die Mitnahme bei der nächsten BBUS – Fahrplanfahrt warten.

Bürgerbus Bad Zwischenahn e.V.


Aueblick 5a
26160 Bad Zwischenahn


Mobil: 0160 – 694 91 24
Telefon: 04486 / 2218
(Fahrdienstleitung)


Richtlinien

Anschnallpflicht im Bürgerbus

Bürgerbusse sind als Pkw's zugelassen und unterliegen daher auch den entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Dazu gehört auch die Pflicht, vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Und das gilt natürlich für Fahrer und alle Fahrgäste. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen die Gurtpflicht aufgehoben ist und die darüber einen entsprechenden Nachweis haben.

Wenn ein Fahrgast sich nicht anschnallt, obwohl er auf diese Pflicht hingewiesen worden ist, dann trägt er grundsätzlich selber dafür die Verantwortung und kann dafür mit einem Bußgeld von 30 € belegt werden (Verstoß: „Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.“ § 21a StVO).

Wenn der Fahrer sich allerdings bewusst ist, dass Fahrgäste unangeschnallt mitfahren, kann ihm bei einem Unfall eine Mitschuld zur Last gelegt werden. Wenn eine Fahrgast gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, indem er sich z.B. nichtanschnallt, verliert er das Beförderungsrecht. Im Zweifelsfall kann der Fahrer sein Hausrecht wahrnehmen und die Beförderung verweigern.

 

Kinderbeförderung im Bürgerbus

Immer wieder tauchen Unsicherheiten über die sichere und vorgeschriebene Beförderung von Kindern im Bürgerbus auf. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass der Bürgerbus zwar wie ein Linienbus betrieben wird, aber als Pkw zugelassen ist. Hier gelten aber die Vorschriften des Zulassungsrechts, so dass die Regelungen zur Verwendung von Kindersitzen für Pkw's angewendet werden müssen.

 

Die Anzahl der Fahrgäste im Bürgerbus

Seit dem 16. Mai 2006 dürfen durch die Neufassung des § 21 Abs. 1 StVO in Kraftfahrzeugen nur noch so viele Personen mitgenommen werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitze vorhanden sind. Sofern keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten besteht (z.B. Oldtimer), dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, auf jeden Fall aber für Bürgerbusse, weil sie eindeutig als Pkw's zugelassen sind.

Bürgerbus Bad Zwischenahn e.V.


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